Elternrat in MV



Online-Kurs zum Thema Elternräte in Kindertageseinrichtungen

Stand 2022

 

Link (Quelle): www.schabernack-guestrow.de


Schweriner Kinderbüro

Ansprechpartner: Rainer Schiffel

Alt-Meteler-Str. 61

19057 Schwerin

 

Tel.: 0385-20840970

Mail: schweriner-kinderbuero@t-online.de


Schweriner Stadtelternrat für Kita`s, Kindertagespflege, Hort und integrative Einrichtungen

Schwerins engagierte Eltern : Kita-Eltern haben wieder Sprachrohr 

3. Mai 2017

Link (Quelle: www.svz.de)

 

Kontakt:

Landeshauptstadt Schwerin -  
Fachdienst Bildung und Sport          
z.H. Kita-Stadtelternratsvorsitzende Mareike Donath       
der Landeshauptstadt Schwerin
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin
Mail: 
kita.elternrat@schwerin.de

 

Schweriner Stadtelternrat : Ziel: beste Betreuung für Kinder – 2.11.2017

Link (Quelle: www.svz.de)


KiTa-Elternrat im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Link (Quelle: kitaermse.wordpress.com)


Kreiselternrat Vorpommern/Greifswald und interessierte Eltern

Link (Quelle: www.facebook.com)


Der Kita-Stadtelternrat der Hanse- und Universitätsstadt Rostock

Mail: kitastadtelternratrostock@posteo.de

Facebook: www.facebook.com)

Webseite: (Quelle: kitaelternrostock.de)

 

Rostock: Kita-Eltern wollen mehr Mitsprache – 4.11.2017

Link (Quelle: www.svz.de)


KiföG M-V, § 2 Arten der Förderung

(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind familienunterstützende Einrichtungen, die als Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten und Hort geführt werden können. In Kindertageseinrichtungen werden Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert.

(2) In Kindertagesstätten erfolgt die Förderung in mindestens zwei der in den Absätzen 3 bis 5 genannten Förderarten.

(3) In Krippen werden Kinder bis zum Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, gefördert.

(4) In Kindergärten werden Kinder vom Beginn des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Schule gefördert.

(5) In Horten werden Kinder vom Eintritt in die Schule bis zum Ende des Besuchs der Grundschule gefördert. Eine darüber hinausgehende Hortförderung erfolgt längstens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 in den Fällen, in denen eine dem Kindeswohl entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung wegen der individuellen Entwicklung des Kindes oder seiner familiären Situation nicht gewährleistet ist, und in den Fällen, in denen das Kind nicht in der Lage ist, seinen außerschulischen Alltag selbstständig zu bewältigen.

(6) Die individuelle Förderung von Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder soll vorrangig in Kindertageseinrichtungen erfolgen. In integrativen Einrichtungen werden den Kindern gemeinsame Erfahrungsfelder und Lernanreize geboten, die sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung fördern und ihnen die Möglichkeit geben, Beziehungen zueinander aufzubauen, die trotz unterschiedlicher Kompetenzen und Beeinträchtigungen der einzelnen Kinder durch persönliche Wertschätzung, wechselseitige Anerkennung und gegenseitige Unterstützung gekennzeichnet sind.

(7) Die Kindertagespflege ist eine familienergänzende und -unterstützende Form der regelmäßigen Förderung durch eine Person, die nicht personensorgeberechtigt für die Kinder ist (Tagespflegeperson). Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt.

(8) Einzelintegration ist Förderung einzelner Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder in Regeleinrichtungen nach den Absätzen 2 bis 5 oder in Kindertagespflege nach Absatz 7.