SGB VIII - § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen
Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Hier erklären wir unseren Beruf für alle Menschen, die sich für uns interessieren.
Das veraltete Wort für Kindertagespflegeperson ist "Tagesmutter oder Tagesvater". Mittlerweile stehen wir als Tagespflegepersonen (TPP) in vielen Gesetzen. Laut Statistischem Bundesamt waren im März 2014 in ganz Deutschland 126.727 Kinder in der Kindertagespflege
betreut worden. In der "Bild-Bundesausgabe" vom 22.10.2014 steht, dass es zu diesem Zeitpunkt 44.925 TPP bundesweit gab.
Bis 5 Kinder gleichzeitig darf eine TPP betreuen. Jede TPP hat einen Kurs mit pflegerischen und pädagogischen Fähigkeiten incl. Abschlußprüfung absolviert. Zusätzlich erhalten die TPP eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt, die in regelmäßigen Abständen verlängert werden muß. In den meisten Fällen betreut eine TPP Kinder zwischen 0 - 3 Jahre. Fortlaufend bilden sich die TPP in kindertagesspezifischen Kursen weiter. Dazu gehört alle 2 Jahre ein "Erste-Hilfe-Kurs für Säuglinge und Kleinkinder". Jede TPP hat über ihre eigene Tagespflege ein schriftliches Konzept, wo sie ihre Arbeit beschreibt. Stimmt die Chemie zwischen TPP, Eltern und Kind, sollte ein schriftlicher Vertrag alle weiteren Punkte klären. In MV sind alle TPP verpflichtet, eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Kinder abzuschließen.
Was passiert in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege?
vom DJI
Datum der Veröffentlichung: März 2018
Phänomene professionellen Handelns in der Kindertagesbetreuung - Ergebnisse aus dem ethnografischen Forschungsprojekt "Profile der Kindertagesbetreuung (ProKi)"
„Mein Weg zur Kindertagespflegeperson“ - Minibuch
gefördert vom BMFSFJ
Stand: 09.2020
Link (Quelle: prokindertagespflege.fruehe-chancen.de)
Geht’s noch? Du bist selbständig!!
Wer darf Dir bei Deiner selbständigen Tätigkeit reinreden?
28.07.2020
Mein Kind bei einer Tagesmutter / einem Tagesvater (incl. Kurzvideo)
Betreuung für die Kleinsten - Die Kindertagespflege in Hohenselchow
Januar 2017 - Video
Portät eines Tagesvaters - Jeden Tag Vatertag – 27.12.2016
Kleine Kinder groß betreut bei Tagesmüttern und Tagesvätern